Verlängerung der Übergangsfrist für Bestandsdrohnen bis zum 31.12.2023

Viktor Dite, Autor des Beitrags

Von - Publiziert in Drohnen
Dipl. Informatiker und Tech-Blogger seit 2006.


Es gibt gute Nachrichten für alle, die sich gerade überlegen eine Drohne zu kaufen!
Die EU hat am 15.3.2022 in einem Amtsblatt mitgeteilt, dass das Ende der Übergangsfrist für Bestandsdrohnen sich vom 01.01.2023 auf den 01.01.2024 verlängert.

Das bedeutet, dass alle Drohnen, die nicht nach C0 bis C6 klassifiziert sind (auch Bestandsdrohnen oder Legacy Drohnen genannt), weiterhin genauso betrieben werden dürfen, wie bereits bis zum Stichtag 31.12.2022 erlaubt war.


Update 1.1.2024

Die Übergangsfrist ist vorbei. Es gilt nun die Drohnenverordnung 2024.


Damit ist die Frage, ob die DJI Mini 2 oder die DJI Mini 3 ein MTOM von weniger als 250g hat erstmal vom Tisch. Beide dürfen bis zum 31.12.2023 in der offenen Kategorie A1 weiter betrieben werden.

„Nach Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 dürfen unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die nicht der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 genügen und nicht privat hergestellt worden sind, unter bestimmten beschränkten Betriebsbedingungen weiterhin in der „offenen“ Kategorie eingesetzt werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht wurden.“

„Einige der harmonisierten Normen über die Anforderungen an UAS der Klassen C0 bis C6 … dürften erst Mitte 2023 verfügbar sein“

„Daher müssen die in den Artikeln 20 und 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Fristen verlängert werden, damit gewährleistet ist, dass die harmonisierten Normen über die Anforderungen an UAS der Klassen C0 bis C6 den Herstellern und Betreibern von UAS vor Ablauf dieser Fristen zur Verfügung stehen.“

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 20 wird das Datum „1.Januar2023“ ersetzt durch „1.Januar2024“

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R0425

Was bedeutet das für Dich als (neuer) Drohnenpilot?

Du kannst weiterhin Drohnen wie die DJI Mini SE, DJI Mini 2, DJI Mini 3, Autel Evo Mini, Fimi X8 Mini Pro, Hubsan Mini etc. die weniger als 250g wiegen, ohne einen Drohnenführerschein in der offenen Kategorie A1 und damit auch in bewohnten Gebieten fliegen (siehe dazu auch „Wo kann ich fliegen“). Damit ist auch weiterhin ein Flug in der Nähe von Menschen möglich, jedoch nicht über Menschenansammlungen im Freien – das Bedeutet, dass wenn Menschen versammelt sind und nicht „fliehen“ können, wenn die Drohne droht abzustürzen. Der Flug darf jedoch nicht über unbeteiligte (nicht eingeweihte) Personen stattfinden. Sollten unerwartet unbeteiligte Personen überflogen werden, so muß dieser Überflug schnellstmöglich beendet werden. Siehe dazu mehr in „Was sind die aktuellen Drohnen-Regeln in Deutschland?“

Damit hast Du ab dem jetzigen Zeitpunkt noch mindestens 1,5 Jahre, bis eine weiter Änderung in Kraft tritt. Bei der Entwicklung des Drohnenmarktes ist es eine sehr lange Zeit, in der Du definitiv mit den Mini Drohnen glücklich werden wirst.

Was sind die aktuellen Drohnen-Regeln in Deutschland?

  • Für Drohnen mit einem Gewicht vomn mehr als 250g wird ein Drohnenführerschein benötigt, wenn die Drohne unter 19 m/s Geschwindigkeit bleibt.
  • maximale Flughöhe: 120 Meter über Grund
  • Flug nur in Sichtweite erlaubt (VLOS = Visual Line Of Sight) – siehe Details. Ausnahme: Die Drohne fliegt im Follow-Me-Modus bis zu 50 Meter vom Piloten entfernt oder es steht ein oder mehrere Beobachter der Drohne, die direkten Sichtkontakt zur Drohne haben, im ständigen Kontakt mit dem Piloten. Meine Auslegung: Auch über Funk möglich.
  • Es besteht eine Versicherungspflicht. Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung ist für alle Drohnen, die nicht Spielzeug sind (also mit Kamera), gesetzlich vorgeschrieben.
  • Es gilt ein Mindestalter von 16 Jahren. Der Pilot darf jedoch jünger sein als 16, wenn er unter Aufsicht einer sonst zum Flug befähigten Person ist. Das muss kein Vormund sein (Es kann also auch ein Freund oder Bekannter sein). Kein Mindestalter gilt nur, wenn es sich bei der Drohne sich um ein Spielzeug handelt (im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG).
  • Der Drohnenpilot muss beim LBA (Luftfahrt Bundesamt) registriert sein (eID), sofern er eine Drohne mit Kamera fliegt. An Drohnen mit Kamera muss eine eID sichtbar angebracht sein. Dies kann auch mit einem Edding geschehen und muss nicht auf einem feuerfesten Schild angebracht sein. Um eine eID zu erhalten, muss man eine Haftpfilicht-Versicherung nachweisen.
  • Die Drohne darf weder für den Transport gefährlicher Güter noch für den Abwurf von Materialien verwendet werden
  • Man darf ohne das Einverständnis anderer Personen nicht Fotografien, Videos oder Tonaufnahmen anfertigen oder veröffentlichen

Wo darf ich fliegen?

Diese Frage ist außerordentlich schwer in eine allgemeine Aussage zu fassen. Deswegen meine wärmste Empfehlung: Nutze dafür die App Droniq, die in Zusammenarbeit mit der Deutschen Flugsicherung (DFS) entwickelt wird und Dir eine sehr präzise Aussage liefert, ob Du an einer Stelle X fliegen darfst oder nicht.

Es gibt jedoch auch allgemeine Verbote:

  • Halte 1,5 km Abstand zu Flugplätzen – bei Flughäfen 1km Abstand zur seitlichen Begrenzung – in Verlängerung der Start- und Landebahn 5km
  • 100 m Abstand zu Autobahnen, Bundesfernstraßen, Wasserwegen und Bahnanlagen. Es gibt aber Ausnahmen wie die 1:1 Regel => Bei 10m Höhe darfst Du bis auf 10 Meter nah ran fliegen
  • 100 m Abstand zu Oberleitungen, Kraftwerken und Unglücksorten
  • kein Flug über Wohngrundstücken ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers. Einzige Ausnahme: Drohnen unter 250g ohne Kamera.
Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung. Im Zweifelsfall solltest du dich an die EASA oder einen Fachanwalt wenden. Wir übernehmen keine Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Sie wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Du verwendest die Daten auf eigene Gefahr.

Letzte Änderung: