VLOS FPV Fliegen ohne Spotter nach EU-Drohnenverordnung 2021 in Deutschland noch möglich?

Viktor Dite, Autor des Beitrags

Von - Publiziert in Drohnen
Dipl. Informatiker und Tech-Blogger seit 2006.


Ist das VLOS FPV Fliegen ohne Spotter nach EU-Drohnenverordnung 2021 in Deutschland noch möglich? Die neue EU-Drohnenverordnung trat am 31.12.2020 in Kraft und hat zahlreiche Änderungen ggü. der alten Drohnenverordnung von 2017 mitgebracht – auch für den Flug von FPV Drohnen per VR Brille. Mit wichtigem Update vom August 2021! Kurzum, das Fliegen per FPV ist auch unter 250g und unter 30m Höhe ohne Spotter nicht mehr erlaubt! Im Beitrag findest Du Gründe und Beweise, dass es keine Ausnahmen mehr gibt.

Update 1.1.2024

Es hat sich mit der Drohnenverordnung 2024 wieder etwas verändert.

Update 6.7.2022:

Große Neuigkeiten! Den Verbandsmitgliedern der deutschen Modellflug-Verbände ist nun dauerhaft ermöglicht, in Deutschland abweichend von den europaweiten Regularien der „Offenen Kategorie“ zu fliegen. Damit ist bspw. FPV ohne Spotter unter 30m weiterhin erlaubt! Siehe: Den Mitglieder von deutschen Modelflugverbänden ist nun dauerhaft ermöglicht, abweichend von den europaweiten Regularien zu fliegen

Drohnenverordnung 2021: VLOS FPV fliegen ohne Spotter noch möglich? (keine Ausnahmen mehr)

Aber ein wichtiger Disclaimer vorweg! Diese Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur meine aus eigenem Antrieb recherchierten Ergebnisse. Sollten sich Änderungen ergeben, werde ich dies in Form von Updates hier im Beitrag mit euch teilen.

Doch fassen wir zunächst mal die die Fakten zusammen.

Zum 31.12.2020 traten die Europäischen Betriebsvorschriften für unbemannte Luftfahrtsysteme in Kraft. Das EU-Recht ist in Deutschland unmittelbar gültig und verdrängt automatisch anderweitiges nationales Recht.

Bisheriges nationales Recht mit Ausnahmen für FPV Drohnen

Im bisherigen nationalen Recht der LuftVO, also der Luftverkehrsordnung, war das Fliegen ohne Sichtverbindung normalerweise gänzlich verboten. Das bisherige Recht sah aber eine Ausnahme für FPV im §21b vor. Dort lautet die bisherige Ausnahme wie folgt:

Als nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers galt der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines visuellen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn dieser Betrieb in Höhen unterhalb von 30 Metern erfolgt und die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als 0,25 Kilogramm beträgt, oder wenn der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann.
$21b der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
gilt nicht mehr! Siehe Update »

Neues EU-Recht nach der Drohnenverordnung 2021

In der offenen Kategorie hat sich nun folgendes ggü. der alten Drohnenverordnung in Bezug FPV geändert:
Du darfst nun mit einer max. Höhe von 120m und nur innerhalb der Sichtweite, der sogenannten VLOS – der Visual Line of Sight, fliegen.

Unbemannte Luftfahrzeuge in der offenen Kategorie werden in direkter Sichtreichweite betrieben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Betrieb am Tag oder in der Nacht mit Hilfe von Lichtern stattfindet. […] Sichtreichweite bedeutet, dass der der Pilot in der Lage ist, einen ununterbrochenen Sichtkontakt mit dem unbemannten Luftfahrzeug ohne technische Hilfsmittel aufrechtzuerhalten, sodass dessen Flugweg so gesteuert werden kann, dass Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen, Menschen und Hindernissen vermieden werden.
Luftfahrt-Bundesamt Lehrmaterial für den Betrieb von UAS (Luftraumsicherheit)

Das Luftfahrt-Bundesamt beschreibt auf den Schulungsseiten für die Kompetenznachweise FPV wie folgt:

FPV ist die englische Abkürzung steht für „First Person View“ und beschreibt das Fliegen mittels einer virtuellen Realität (VR) Brille. Ein solcher Betrieb wird als VLOS eingestuft, da sich das UAS in direkter Sichtverbindung des verpflichtenden Beobachters aufhält.
Luftfahrt-Bundesamt Lehrmaterial für den Betrieb von UAS (Definitionen)

Ein besonderer Betrieb ist möglich, wenn eine zweite, qualifizierte Person als Beobachter agiert. Diese Person übernimmt dann alle Pflichten des Fernpiloten bezüglich der Überwachung des Luftraumes und der Umgebung, während der steuernde Fernpilot z.B. mit Hilfe einer so genannten VR-Brille fliegt. Der ist also in diesem Fall für die Sicherstellung des VLOS-Betriebs zuständig und übernimmt die entsprechenden Pflichten.

Der Beobachter muss sich in diesem Fall neben dem Fernpiloten befinden und das unbemannte Luftfahrzeug unmittelbar beobachten können. Zwischen beiden Personen muss eine direkte und effektive Kommunikation festgelegt werden, damit die sichere Durchführung des Fluges gewährleistet ist.
Luftfahrt-Bundesamt Lehrmaterial für den Betrieb von UAS (Luftraumsicherheit)

FPV Drohne außerhalb des Sichtbereichs des Piloten fliegen

Wenn Du also einen Beobachter an Deiner Seite hast, dann kannst Du ab nun Deine FPV Drohne auch auf 120m Höhe fliegen, wenn Sie sich im Sichtbereich eines Beobachters – eines sogenannten Spotters – aufhält. Die alte Grenze von 30m in der Höhe ist also auf 120m angehoben worden.

Der alleinige Flug über FPV ohne eines Spotters auf diesen Höhen ist jedoch nicht (mehr) erlaubt.

Stellungnahme des LBA auf Anfrage

Weil mich die Frage nicht loslassen und ich Klarheit haben wollte, habe ich beim Luftfahrt-Bundesamt direkt angefragt mit der Bitte, diese Frage zu klären und eine Antwort erhalten!

Folgende Frage habe ich gestellt:
Können FPV UAS Betreiber weiterhin nach der Ausnahme des §21b der LuftVO einen FPV UAS unter 30m und unter 250g auch ohne der Hilfe eines Spotters fliegen?

Der Referatsleiter Unbemannte Luftfahrtsysteme hat mir auf meine Frage hin folgendes geantwortet:

Die EU-Verordnung legt fest, dass in der offenen Kategorie nur in direkter Sichtweite geflogen werden darf. Die oben genannte Auslegung, dass das mit einem Spotter erfüllt wäre ist schon eine sehr weite Auslegung und kommt aus den FAQ der EASA, der wir uns jedoch aus praktischen Erwägungen anschließen, wenn es auch für eine derart weite Auslegung nach unserem Dafürhalten keine gesicherte gesetzliche Grundlage gibt. Der Spotter hat in erster Linie die Aufgabe, den Luftraum zu beobachten, den der FPV-Pilot aufgrund seines begrenzten Sichtfeldes nicht im Blick hat.

Im deutschen Luftrecht waren Flüge (unter 30m) mit einer Videobrille als „innerhalb der Sichtweite“ definiert worden, was an sich schon eine sehr eigenartige Herangehensweise war. Ziel war es, den FPV-Piloten weiterhin ihre Freizeitaktivität ohne große Hürden zu lassen. Das EU-Recht sieht diese Möglichkeit nicht vor … Daher gibt es derzeit nur die Lösung über den Spotter, die wiederum auch nicht gesetzlich verankert ist.

Vielen Dank nochmal auch an dieser Stelle für die Rückmeldung seitens des LBA! Sie haben derzeit mit der e-ID sehr viel um die Ohren und haben dennoch meine Frage ausführlich beantwortet.

Wichtiges Update zur LuftVO Ausnahmeregelung §21b

Der gesamte §21b hat sich verändert. Seit dem 19. Juni 2021 ist die neue Fassung der LuftVO rechtlich bindend. Im neuen Text gibt es die Ausnahme nicht mehr!

Der DMFV sagt dazu:

Die „sub 250g ohne Spotter-Regel“ basierte auf der „alten“ LuftVO. Seit dem 19. Juni 2021 ist
allerdings die neue Fassung rechtlich bindend und hier wurde dieses „Schlupfloch“ geschlossen.
Damit sind auch bei Abfluggewichten von weniger als 250g derzeit Spotter notwendig. Christopher Rohe, Sportreferent Copter und FPV beim DMFV

Rechtlich bindendendes Gesetz nach LuftVO 2019 §21f

LuftVO 2019 § 21f 
(1) Der Betrieb von Flugmodellen durch Mitglieder von Luftsportverbänden oder durch Mitglieder von in Luftsportverbänden organisierten Modellflugvereinen ist abweichend von den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Anforderungen an den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zulässig, sofern er unter Einhaltung einschlägiger verbandsinterner Verfahren erfolgt, auf deren Grundlage eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 […] erteilt worden ist. Dabei ist sicherzustellen, dass Fernpiloten die Bestimmungen von Punkt UAS.OPEN.060 Nummer 2 Buchstabe a bis d […] einhalten.

In UAS.OPEN.060 Nummer 2 Buchstabe b steht schon:
„keep the unmanned aircraft in VLOS and maintain a thorough visual scan of the airspace surrounding the unmanned aircraft in order to avoid any risk of collision with any manned aircraft.“ | Übersetzung: „das unbemannte Flugzeug in VLOS zu halten und den Luftraum um das unbemannte Flugzeug herum gründlich visuell abzusuchen, um jedes Risiko einer Kollision mit einem bemannten Flugzeug zu vermeiden.“

Präzisierung in AMC1 UAS.OPEN.060(2)(b):
„The remote pilot should keep the UA at a distance such that they are always able to clearly see it and evaluate the distance of the UA from other obstacles.“ | Übersetzung: „Der Fernpilot sollte die UA in einem solchen Abstand halten, dass er sie immer gut sehen und den Abstand der UA zu anderen Hindernissen einschätzen kann.“

Beides zu finden bei der EASA Dokument-Bibliothek »


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