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Keine Rechtsverletzung aus dem Cache

Kategorie: Internet Autor: bei Google+

Ist eine Rechtsverletzung aufgetreten, ist vor einer möglichen Abmahnung auch eine Aufforderung zur Beseitigung der Rechtsverletzung möglich/nötig. Reagiert die Rechtsverletzende Domain darauf und beseitigt die Rechsverletzung innerhalb der angegebenen Frist, so besteht keine Rechtsverletzung mehr, auch wenn Sie im Suchmaschinen-Cache der Domain noch bestünde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Rechtsverletzung nur dann existiert, wenn diese vom Rechtsverletzenden selbst gesteuert werden kann. Ein Domainbetreiber hat jedoch keine Eingriffsmöglichkeit in den Cache. Wird ein Rechstverstoß vom Domaininhaber beseitigt, hat er keinen Einfluss mehr auf die Kopien des ehemals existierenden Rechtsverstoßes. Damit kann der Domaininhaber nicht mehr für Rechtsverstöße, die nur noch im Cache existieren zur Rechenschaft gezogen werden.

Quellen: iX 12/2007 und suchmaschinen-und-recht.de

Leitsatz:

1. Behauptet der Kläger, die beanstandete Rechtsverletzung geschehe auch weiterhin durch den Cache einer Webseite, so ist der Kläger hierfür beweispflichtig.

2. Bei der Bewertung, ob ein erheblicher Wettbewerbsverstoß iSd. § 3 UWG vorliegt, ist auch von Bedeutung, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen. Ist dies mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg (hier: mittels des Cache) möglich, so fehlt es an der Erheblichkeit.



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